(1) In den Budgetentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Mittelverwendungen und voraussichtlich zu erwartende Mittelaufbringungen des Landes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen.
(2) Die Budgetwerte sind zu errechnen, ist dies nicht möglich, so sind sie nachvollziehbar zu schätzen.
(3) Erträge und Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Detailbudget zu budgetieren, in dem die Erträge und Aufwendungen tatsächlich entstehen. Ein- und Auszahlungen sind in demselben Detailbudget wie die zugehörigen Erträge und Aufwendungen zu budgetieren.
(4) Der Budgetierung der Mittelverwendungen ist nur das sachlich zulässige im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen, dabei ist auf den Stellenplan (§ 37) Bedacht zu nehmen.
(5) Aufwendungen und Auszahlungen für Vorhaben des Landes (§ 47), für deren Durchführung Mittelverwendungen in mehreren Finanzjahren vorzunehmen sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Mittelverwendungen zu budgetieren.
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