Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Alle Einzahlungen des Landes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.
(2) Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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