(1) Als gesetzliche Verpflichtungen sind jene Mittel zu budgetieren, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Gesetzen sowie anderen Normen in Gesetzesrang festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen.
(2) Gesetzliche Verpflichtungen sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu budgetieren.
(3) Überschreitungen bei gesetzlichen Verpflichtungen sind im jeweiligen Globalbudget bzw. im jeweiligen Bereichsbudget mit Zustimmung des Landtages auszugleichen oder zu bedecken.
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