(1) Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern:
1. | Ertrag aus der operativen Verwaltungstätigkeit, | |||||||||
2. | Ertrag aus Transfers sowie | |||||||||
3. | Finanzertrag. |
(2) Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern:
1. | Personalaufwand, | |||||||||
2. | Transferaufwand, | |||||||||
3. | betrieblicher Sachaufwand und | |||||||||
4. | Finanzaufwand. |
(3) Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Landesbediensteten.
(4) Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Landes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen.
(5) Unter betrieblichem Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal- oder dem Transferaufwand noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.
(6) Der Finanzaufwand umfasst zumindest Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen.
(7) Im Ergebnisbudget ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen.
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