§ 24 StLHG Abweichung von den Grundsätzen der Budgetierung

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Von dem in § 23 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Wirtschaftsbetrieben abgegangen werden. In einem solchen Falle sind im Budgetentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen, dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Landesbudgets voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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