Von dem in § 23 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Wirtschaftsbetrieben abgegangen werden. In einem solchen Falle sind im Budgetentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen, dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Landesbudgets voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
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