(1) Der rechtlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Landesbudget festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen (Auszahlungen und Aufwendungen) im Sinne des § 9 Abs. 3 und Mittelaufbringungsuntergrenzen (Einzahlungen und Erträge), die beim Vollzug des Landesbudgets nicht überschritten bzw. unterschritten werden dürfen:
1. | jeweils auf Ebene des Gesamtbudgets, der Bereichsbudgets und der Globalbudgets dürfen im Finanzierungsbudget die Obergrenzen für Auszahlungen nicht überschritten und die Untergrenzen für Einzahlungen im Sinne des § 10 nicht unterschritten werden und | |||||||||
2. | jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Bereichsbudgets und der Globalbudgets dürfen im Ergebnisbudget die Obergrenzen für Aufwendungen nicht überschritten und die Untergrenzen für Erträge im Sinne des § 10 nicht unterschritten werden. |
(2) Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen:
1. | auf Ebene der Detailbudgets erster und zweiter Ebene die Obergrenzen für Mittelverwendungen (Auszahlungen und Aufwendungen) und die Untergrenzen für Mittelaufbringungen (Einzahlungen im Sinne des § 10 und Erträge), | |||||||||
2. | die Budgetwerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen (Auszahlungen und Aufwendungen) der | |||||||||
a) | Globalbudgets und | |||||||||
b) | Detailbudgets. | |||||||||
Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leitung der haushaltsführenden Stelle im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
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