§ 26 StLHG Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Erträge und Aufwendungen sind im Kontenplan eindeutig als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen zuzuordnen. Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen gemäß § 25 Abs. 2, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge gemäß § 25 Abs. 1, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu keinem Mittelzufluss führen.

(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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