(1) Mittelaufbringungen, die auf Grund eines Gesetzes oder auf Grund von Vorgaben der EU nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu budgetieren. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu budgetieren.
(2) Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisbudget zu budgetieren.
(3) Sieht ein Gesetz vor, dass das Land den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen oder Auszahlungen innerhalb dieser Gebarung zu budgetieren.
(4) Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungsbudget des jeweiligen Global- und Detailbudgets auszuweisen.
(5) Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen ist nicht zulässig, außer der Landtag hat die Landesregierung im Rahmen des Budgetbeschlusses dazu ermächtigt.
(6) Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind einer Rücklage zweckgebunden zuzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016
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