§ 31 StLHG Zweckgebundene Gebarung

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Mittelaufbringungen, die auf Grund eines Gesetzes oder auf Grund von Vorgaben der EU nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu budgetieren. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu budgetieren.

(2) Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisbudget zu budgetieren.

(3) Sieht ein Gesetz vor, dass das Land den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen oder Auszahlungen innerhalb dieser Gebarung zu budgetieren.

(4) Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungsbudget des jeweiligen Global- und Detailbudgets auszuweisen.

(5) Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen ist nicht zulässig, außer der Landtag hat die Landesregierung im Rahmen des Budgetbeschlusses dazu ermächtigt.

(6) Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind einer Rücklage zweckgebunden zuzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

In Kraft seit 01.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 StLHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 StLHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 StLHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 StLHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 StLHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StLHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 StLHG
§ 32 StLHG