§ 38 StLHG Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Er hat sich auf den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens zu beziehen und zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die finanziellen und personellen Ressourcen,

2.

die zur Erreichung der Wirkungsziele erforderlichen Maßnahmen,

3.

die zur Messung der Erreichung der Wirkungsziele festgelegten Indikatoren und

4.

die sonstigen Leistungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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