(1) Dem Landtag ist von der Landesregierung ein Entwurf des Landesbudgets einschließlich der Übersichten gemäß Abs. 4, der Anlagen gemäß § 18, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 36) sowie der Entwurf des Stellenplans (§ 37) als weitere Anlage spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Landesbudget beschlossen werden soll. Im Fall des Art. 19 Abs. 5 L-VG ist der Entwurf des Landesbudgets für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.
(2) Nach Beschluss des Landesbudgets durch den Landtag sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:
1. | einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung, | |||||||||
2. | einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte, | |||||||||
3. | eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen des Gesamthaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen, | |||||||||
4. | eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Landesfinanzrahmens, | |||||||||
5. | eine Darstellung des Budgetentwurfes nach den Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, | |||||||||
6. | wichtige budgetpolitische Kennzahlen, insbesondere das öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung einschließlich einer Überleitung des Nettoaufwands aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG, | |||||||||
7. | eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 ersichtlich ist und | |||||||||
8. | eine Übersicht über Gesellschaften an denen das Land direkt beteiligt ist. |
(4) Die Landesregierung hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Landesbudgets sowie zum geltenden Landesbudget zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
1. | budgetäre Kennzahlen und ihre Entwicklung im Zeitvergleich, | |||||||||
2. | Übersichten über das Personal und den Aufwand für Bedienstete des Landes einschließlich Pensionisten, | |||||||||
3. | Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften, | |||||||||
4. | EU-Gebarung im Landeshaushalt, | |||||||||
5. | forschungswirksame Mittelverwendungen des Landes und | |||||||||
6. | Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß § 2 Abs. 4. |
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