(1) Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind insbesondere zu gliedern in:
1. | Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, | |||||||||
2. | Einzahlungen aus Transfers, | |||||||||
3. | Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen, | |||||||||
4. | Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, | |||||||||
5. | Auszahlungen aus Transfers, | |||||||||
6. | Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und | |||||||||
7. | Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen. |
(2) Die sich aufgrund der Budgetierung gemäß § 27 ergebenden Werte für das Ergebnisbudget sind auch für das Finanzierungsbudget maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsbudget. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu budgetierenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsbudget. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
(3) Es ist ein Investitionsbudget zu erstellen, in dem die Veränderungen der Vermögenspositionen aus:
1. | dem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (§ 16 Abs. 2 Z 2) und | |||||||||
2. | dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (§ 16 Abs. 2 Z 3) | |||||||||
darzustellen sind. | ||||||||||
Aus der Investitionsbudgetierung sind die daraus resultierenden Ein- und Auszahlungen zu planen. |
(4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Landes zu budgetieren, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen.
(5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu budgetieren sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.
(6) Das Ergebnis des Finanzierungsbudgets der allgemeinen Gebarung (§ 16 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf.
(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind insbesondere folgende Ein- und Auszahlungen zu budgetieren:
1. | Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden, | |||||||||
2. | Einzahlungen aus liquiden Mitteln, | |||||||||
3. | Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten, | |||||||||
4. | Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen, | |||||||||
5. | Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden, | |||||||||
6. | Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten, | |||||||||
7. | Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen und | |||||||||
8. | Auszahlungen aus liquiden Mitteln. |
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