(1) Zum Zwecke der Budgetierung sind auf der Ebene der Detailbudgets Budgetkonten gemäß der VRV zu führen. Auf den Budgetkonten sind die Budgetwerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen, aus diesen sind die Budgetwerte der Detailbudgets erster Ebene (sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet sind), Globalbudgets, Bereichsbudgets und des Gesamtbudgets zu ermitteln.
(2) Auf den Budgetkonten sind die Budgetwerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu budgetieren:
1. | als Erträge gemäß § 25 Abs. 1, | |||||||||
2. | als Aufwendungen gemäß § 25 Abs. 2, | |||||||||
3. | als Einzahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und | |||||||||
4. | als Auszahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 bis 7. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016
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