§ 20 StLHG Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsbudgets im Landesbudget

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Bereichsbudgets, der Globalbudgets und der Detailbudgets sind ein Finanzierungsbudget und ein Ergebnisbudget zu erstellen. Detailbudgets werden im Landesbudget nicht dargestellt. Das Ergebnis- und das Finanzierungsbudget sind in Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen zu gliedern. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisbudget die Aufwendungen und im Finanzierungsbudget die Auszahlungen dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisbudget die Erträge und im Finanzierungsbudget die Einzahlungen dar.

(2) Im Ergebnis- und Finanzierungsbudget sind die Werte für das zu beschließende Landesbudget und die Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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