§ 19 StLHG Aufgabenbereiche und Gliederung des Landesbudgets

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Landesbudget ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern.

(2) Das Landesbudget ist nach Maßgabe des Landesfinanzrahmens (§ 9) in systematischer Weise in Bereichsbudgets, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene zu unterteilen.

(2a) Für jedes haushaltsleitende Organ ist ein Bereichsbudget zu erstellen.

(3) Jeder in einen Bereich fallenden Aufgabe ist ein Globalbudget zugeordnet. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. Das Globalbudget enthält auch die Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 34.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Jedes Globalbudget besteht jedenfalls aus einem Detailbudget. In Ausnahmefällen, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig ist und die Gliederung einer Aufgabe in mehrere Teilaufgaben sinnvoll ist, kann ein Globalbudget auch in mehrere Detailbudgets erster Ebene und jedes Detailbudget erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene gegliedert werden.

(6) Für die Einrichtung von Globalbudgets und Detailbudgets (erster und zweiter Ebene) hat das haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 StLHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 StLHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 StLHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 StLHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 StLHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StLHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 StLHG
§ 20 StLHG