(1) Das Landesbudget ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern.
(2) Das Landesbudget ist nach Maßgabe des Landesfinanzrahmens (§ 9) in systematischer Weise in Bereichsbudgets, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene zu unterteilen.
(2a) Für jedes haushaltsleitende Organ ist ein Bereichsbudget zu erstellen.
(3) Jeder in einen Bereich fallenden Aufgabe ist ein Globalbudget zugeordnet. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. Das Globalbudget enthält auch die Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 34.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Jedes Globalbudget besteht jedenfalls aus einem Detailbudget. In Ausnahmefällen, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig ist und die Gliederung einer Aufgabe in mehrere Teilaufgaben sinnvoll ist, kann ein Globalbudget auch in mehrere Detailbudgets erster Ebene und jedes Detailbudget erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene gegliedert werden.
(6) Für die Einrichtung von Globalbudgets und Detailbudgets (erster und zweiter Ebene) hat das haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016
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