(1) Das Landesbudget besteht insbesondere aus dem Ergebnisbudget, dem Finanzierungsbudget, dem Stellenplan, den Angaben zur Wirkungsorientierung, Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln und sonstigen Anlagen.
(2) Im Landesbudget sind Wirkungsziele mit Indikatoren auf Ebene der Globalbudgets und die für deren Erreichen vorgesehenen Maßnahmen anzuführen, die mit den budgetierten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung (§ 34) sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
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