§ 18 StLHG Landesbudget

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Landesbudget besteht insbesondere aus dem Ergebnisbudget, dem Finanzierungsbudget, dem Stellenplan, den Angaben zur Wirkungsorientierung, Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln und sonstigen Anlagen.

(2) Im Landesbudget sind Wirkungsziele mit Indikatoren auf Ebene der Globalbudgets und die für deren Erreichen vorgesehenen Maßnahmen anzuführen, die mit den budgetierten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung (§ 34) sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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