(1) Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsbudget und der Finanzierungsrechnung zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.
(2) Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst die Ein- und Auszahlungen aus:
1. | der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers, | |||||||||
2. | der Investitionstätigkeit, | |||||||||
3. | der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen. | |||||||||
Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Landes zählen nicht dazu (Abs. 3). |
(3) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 28 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Landes.
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