Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(Absatz eins1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
(2)Absatz 2Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Absatz eins, für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
(3)Absatz 3Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht.Soweit die dem Verfall nach Absatz eins, oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (Paragraphen 110, Absatz eins, Ziffer 3,, 115 Absatz eins, Ziffer 3, StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Absatz eins und Absatz 2, erlangten Vermögenswerten entspricht.
(4)Absatz 4Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.
Beim Verfall genügt es, wenn der Täter tatbestandsmäßig handelt. Ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten ist für eine Anwendbarkeit des § 20 StGB nicht notwendig.
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1 Kommentar zu § 20 StGB
Kommentar zum § 20 StGB von lexlegis
Beim Verfall genügt es, wenn der Täter tatbestandsmäßig handelt. Ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten ist für eine Anwendbarkeit des § 20 StGB nicht notwendig. mehr lesen...