§ 20 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.

(2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.

(3) Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht.

(4) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 20 StGB


Kommentar zum § 20 StGB von lexlegis

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Beim Verfall genügt es, wenn der Täter tatbestandsmäßig handelt. Ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten ist für eine Anwendbarkeit des § 20 StGB nicht notwendig. mehr lesen...

§ 20 StGB | 1. Version | 2632 Aufrufe | 08.03.17

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