Wer ab dem vollendeten 14 Lebensjahr zum Beispiel einen 9 Jährigen zum Diebstahl bestimmt und dieser ihn dann ausführt, ist nach §§ 12 zweiter Fall, 13, 127 StGB zu bestrafen, auch wenn der unmittelbare Täter gemäß § 4 JGG nicht schuldhaft handelt und stra...
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1 Kommentar zu § 13 StGB
Kommentar zum § 13 StGB von lexlegis
Wer ab dem vollendeten 14 Lebensjahr zum Beispiel einen 9 Jährigen zum Diebstahl bestimmt und dieser ihn dann ausführt, ist nach §§ 12 zweiter Fall, 13, 127 StGB zu bestrafen, auch wenn der unmittelbare Täter gemäß § 4 JGG nicht schuldhaft handelt und stra... mehr lesen...