§ 20c StGB Unterbleiben des erweiterten Verfalls

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (Absatz eins1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.1) Der erweiterte Verfall nach Paragraph 20 b, Absatz eins, StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
  2. (2Absatz 2) § 20a StGB gilt entsprechend.) Paragraph 20 a, StGB gilt entsprechend.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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