Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsVorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
(2)Absatz 2Über die Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das Gericht.
(3)Absatz 3Ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden.
(4)Absatz 4Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu entscheiden.
(5)Absatz 5Die Fristen nach Abs. 3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz.Die Fristen nach Absatz 3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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