Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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