Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFreiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2)Absatz 2Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 StGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 StGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 StGB