§ 16 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.

(2) Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 16 StGB


Kommentar zum § 16 StGB von lexlegis

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1. Unbeendeter Versuch Beim unbeendeten Versuch genügt das freiwillige Unterlassen weiterer Ausführungshandlungen (§ 16 Abs 1 erster Fall StGB). Unbeendet ist der Versuch dann, wenn aus der Sicht des Täters und auch aus allgemein rationaler Sicht noch weitere Schritte notwendi... mehr lesen...

§ 16 StGB | 3. Version | 3664 Aufrufe | 29.04.14

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