§ 14 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon ab, daß der Träger der besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muß auch diese Voraussetzung erfüllt sein.

(2) Betreffen die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschließlich die Schuld, so ist das Gesetz nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 14 StGB


Kommentar zum § 14 StGB von lexlegis

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§ 14 StGB kommt zur Anwendung, wenn eine Beteiligung an SONDERDELIKTEN der Fall ist. Echte Sonderdelikte sind Delikte die nur von einer bestimmten Person (Intraneus), aber nicht von jedermann begangen werden können.Amtsmissbrauch nach § 302 StGB ist ein Sonderdelikt. Tatsubjekt i... mehr lesen...

§ 14 StGB | 9. Version | 4544 Aufrufe | 22.11.16

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