§ 15 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

(3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 15 StGB


Kommentar zum § 15 StGB von lexlegis

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Um wegen Versuchs strafbar zu sein müssen folgende Punkte erfüllt sein.1. Der Täter braucht Vorsatz auf die objektiven Tatbestandsmerkmale des gewünschten Tatbestandes (vollen Tatentschluss)2. Es mangelt an der Erfüllung eines objektiven Tatbildmerkmals (kein Erfolg zb.)3... mehr lesen...

§ 15 StGB | 1. Version | 7793 Aufrufe | 22.11.16

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