Kommentar zum § 20 StGB

lexlegis am 08.03.2017

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Beim Verfall genügt es, wenn der Täter tatbestandsmäßig handelt. Ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten ist für eine Anwendbarkeit des § 20 StGB nicht notwendig.


§ 20 StGB | 1. Version | 2632 Aufrufe | 08.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 20, 08.03.2017
Zum § 20 StGB Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten