(1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.
(1a) Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.
(2) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.
Bei einem Beschuldigten nach Sachbeschädigung wurde vermutliches Tatwerkzeug sichergestellt. Das Verfahren wurde von der StA, wg. Beweismangels, eingestellt. Kann die Sicherstellung trotzdem konfisziert werden oder ist dies, ob der Aberkennung des Beschuldigten-Status, ohnehin unmöglich? mehr lesen...
1 Kommentar zu § 19a StGB
Kommentar zum § 19a StGB von lexlegis
Für eine Konfiskation muss der Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft handeln. mehr lesen...