§ 19a StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.

(1a) Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.

(2) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 19a StGB


Kommentar zum § 19a StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Für eine Konfiskation muss der Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft handeln. mehr lesen...

§ 19a StGB | 2. Version | 2255 Aufrufe | 08.03.17

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1 Diskussion zu § 19a StGB


Konfiskation nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen einen Beschuldigten möglich? von ScHo. zum § 19a StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Bei einem Beschuldigten nach Sachbeschädigung wurde vermutliches Tatwerkzeug sichergestellt. Das Verfahren wurde von der StA, wg. Beweismangels, eingestellt. Kann die Sicherstellung trotzdem konfisziert werden oder ist dies, ob der Aberkennung des Beschuldigten-Status, ohnehin unmöglich? mehr lesen...

§ 19a StGB | 0 Antworten | 2014 Aufrufe | 05.06.15

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