Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
(2)Absatz 2Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5 000 Euro festzusetzen.
(3)Absatz 3Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,)
In Kraft seit 18.06.2009 bis 31.12.9999
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