§ 8 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 8 StGB


Kommentar zum § 8 StGB von lexlegis

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Putativnotwehr:Die Putativnotwehr behandelt wie der Name schon sagt (putare = lat. glauben), eine irrtümlich angenommene Notwehrsituation. Dabei glaubt der Täter sich in einer solchen zu befinden obwohl objektiv, also tatsächlich keine Notwehrsituation vorliegt. Startet jemand eine... mehr lesen...

§ 8 StGB | 3. Version | 5601 Aufrufe | 18.04.14

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