Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
1 Kommentar zu § 8 StGB
Kommentar zum § 8 StGB von lexlegis
Putativnotwehr:Die Putativnotwehr behandelt wie der Name schon sagt (putare = lat. glauben), eine irrtümlich angenommene Notwehrsituation. Dabei glaubt der Täter sich in einer solchen zu befinden obwohl objektiv, also tatsächlich keine Notwehrsituation vorliegt. Startet jemand eine... mehr lesen...