Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.
Abs 1 besagt, dass der Täter, der einen objektiven Tatbestand verwirklicht, nur strafbar ist, wenn er ZUM TATZEITPUNKT (dolus superveniens non nocet; Ausnahme: Dauerdelikte), vorsätzlich gehandelt hat. Fahrlässiges Handeln (§ 6 StGB) ist nur strafbar, wenn das Gesetz für ...
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1 Kommentar zu § 7 StGB
Kommentar zum § 7 StGB von lexlegis
Abs 1 besagt, dass der Täter, der einen objektiven Tatbestand verwirklicht, nur strafbar ist, wenn er ZUM TATZEITPUNKT (dolus superveniens non nocet; Ausnahme: Dauerdelikte), vorsätzlich gehandelt hat. Fahrlässiges Handeln (§ 6 StGB) ist nur strafbar, wenn das Gesetz für ... mehr lesen...