§ 7 StGB Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.

(2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 7 StGB


Kommentar zum § 7 StGB von lexlegis

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Abs 1 besagt, dass der Täter, der einen objektiven Tatbestand verwirklicht, nur strafbar ist, wenn er ZUM TATZEITPUNKT (dolus superveniens non nocet; Ausnahme: Dauerdelikte), vorsätzlich gehandelt hat. Fahrlässiges Handeln (§ 6 StGB) ist nur strafbar, wenn das Gesetz für ... mehr lesen...

§ 7 StGB | 2. Version | 3601 Aufrufe | 22.11.16

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