§ 9 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.

(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.

(3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 9 StGB


Kommentar zum § 9 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Glaubt der Täter die Handlung, die er begangen hat sei gänzlich straflos, so ist von einem direkten Verbotsirrtum die Rede.Weiß der Täter hingegen, dass seine Tat grundsätzlich strafbar ist, irrt er aber über das Vorliegen eines (nach seiner Vorstellung existierende... mehr lesen...

§ 9 StGB | 1. Version | 3643 Aufrufe | 12.01.17

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