Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.03.2018, Zahl: xxx, betreffend ein Waffenverbot, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis... mehr lesen...