§ 6 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 6 StGB


Kommentar zum § 6 StGB von lexlegis

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 A: Unbewusste Fahrlässigkeit nach § 6 Abs 1 StGB   Die unbewusste Fahrlässigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den möglichen Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte vorausse... mehr lesen...

§ 6 StGB | 3. Version | 10012 Aufrufe | 30.04.16

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