Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen. Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 19, StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen.
Im Fall des § 22 Abs. 4 StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen. Im Fall des Paragraph 22, Absatz 4, StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen.
Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen. Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach Paragraph 34, StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
Die Anmerkungen im ZSR haben in knapper und möglichst schlagwortartiger Darstellung zu erfolgen. Allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.
Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (§ 64a Abs. 16 StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren. Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (Paragraph 64 a, Absatz 16, StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren.
Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle ein (zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet), so sind die hievon betroffenen Karteiblätter samt den dazugehörenden Unterlagen der nunmehr nach § 49 Abs. 2 StbG zuständigen Evidenzstelle zu übergeben. Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle ein (zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet), so sind die hievon betroffenen Karteiblätter samt den dazugehörenden Unterlagen der nunmehr nach Paragraph 49, Absatz 2, StbG zuständigen Evidenzstelle zu übergeben.
1.Ziffer eins Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft am 13. März 1938 (§ 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276):Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft am 13. März 1938 (Paragraph eins, Litera a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276):
diedie Gemeinde, in welcher die verzeichnete Person am 13. März 1938 das Heimatrecht besessen hat, wenn ein solches aber im Gebiet der Republik nicht bestanden hat oder nicht festzustellen ist, die Art, auf welche die verzeichnete Person vor dem genannten Stichtag die Staats(Bundes)bürgerschaft erworben hat;
2.Ziffer 2 Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 (§ 1 lit. b des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 (Paragraph eins, Litera b, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):
diedie Personaldaten desjenigen Eltern- oder Eheteiles, von dem der Besitz der Staatsbürgerschaft abgeleitet ist;
diedie Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der maßgebende Eltern- oder Eheteil bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden Fassung die österreichische Bundesbürgerschaft im Zeitpunkt der Geburt, Legitimation oder Eheschließung der verzeichneten Person besessen hätte; bei der Legitimation und der Verehelichung überdies der Tag der maßgebenden Eheschließung und die Eintragungsstelle;Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der maßgebende Eltern- oder Eheteil bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden Fassung die österreichische Bundesbürgerschaft im Zeitpunkt der Geburt, Legitimation oder Eheschließung der verzeichneten Person besessen hätte; bei der Legitimation und der Verehelichung überdies der Tag der maßgebenden Eheschließung und die Eintragungsstelle;
3.Ziffer 3 Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann (Stellvertreter) oder als Mitglied eines provisorischen Landesausschusses (§ 5 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/1945):Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann (Stellvertreter) oder als Mitglied eines provisorischen Landesausschusses (Paragraph 5, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/1945):
dasdas Amt und womöglich der Tag des Amtsantrittes;
4.Ziffer 4 Abstammung (Legitimation) vor dem 1. Juli 1966:
5.Ziffer 5 Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. August 1983:
6.Ziffer 6 Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985:
7.Ziffer 7 Abstammung nach dem 31. Mai 1985:
8.Ziffer 8 Legitimation nach dem 31. Mai 1985 (§ 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):Legitimation nach dem 31. Mai 1985 (Paragraph 7 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und Paragraph 7 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):
9.Ziffer 9 Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen minderjährigen, seit Geburt staatenlosen Fremden (§ 57 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen minderjährigen, seit Geburt staatenlosen Fremden (Paragraph 57, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):
die Personaldaten der ehelichen Mutter;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß die verzeichnete Person von ihrer Geburt bis zum 1. Juli 1966 staatenlos gewesen ist, ihre Mutter aber in diesem Zeitraum ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen hat;10.Ziffer 10 Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966 (§ 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966 (Paragraph 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):
die Personaldaten des Ehemannes;der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Mann im Zeitpunkt der Eheschließung die Staatsbürgerschaft besessen hat;11.Ziffer 11 Dienstantritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Universität (Hochschule) oder an einer inländischen Kunstakademie (§ 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, § 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung, § 25 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 394, und der Novellen 1983 und 1985 und § 25 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):Dienstantritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Universität (Hochschule) oder an einer inländischen Kunstakademie (Paragraph 6, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, Paragraph 25, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung, Paragraph 25, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 394, und der Novellen 1983 und 1985 und Paragraph 25, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):
der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung und die Lehranstalt;12.Ziffer 12 Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach § 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949:Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 6, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949:
die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle beziehungsweise die Personaldaten des maßgebenden Elternteiles;die nach der Z 11 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil;die nach der Ziffer 11, erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil;13.Ziffer 13 Erklärung des Ehegatten beziehungsweise der Kinder des Universitäts-(Hochschul )Professors:
14.Ziffer 14 Erklärung von Fremden mit einem inländischen Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise 1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):Erklärung von Fremden mit einem inländischen Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise 1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (Paragraph 2, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):
die Landesregierung (Landeshauptmannschaft), welche die Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;bei Rechtsnachfolge überdies die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle beziehungsweise die Personaldaten des maßgebenden Elternteiles, sofern die Rechtsnachfolger nicht in der Bescheinigung angeführt sind;15.Ziffer 15 Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung zwischen dem 13. März 1938 und 27. April 1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 a des StaatsbürgerschaftsÜberleitungsgesetzes 1949):Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung zwischen dem 13. März 1938 und 27. April 1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (Paragraph 2, a des StaatsbürgerschaftsÜberleitungsgesetzes 1949):
die nach der Z 14 erforderlichen Angaben;die nach der Ziffer 14, erforderlichen Angaben;16.Ziffer 16 Erklärung von Volksdeutschen (§ 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 4 des zitierten Bundesgesetzes):Erklärung von Volksdeutschen (Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (Paragraph 4, des zitierten Bundesgesetzes):
die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieses Bescheides;der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;17.Ziffer 17 Erklärung einer Fremden, deren Ehemann Staatsbürger ist (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):Erklärung einer Fremden, deren Ehemann Staatsbürger ist (Paragraph 9, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):
die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Ehemannes;der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;die Gemeinde (Gemeindeverband) oder die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, welche die Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;18.Ziffer 18 Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, §§ 10, 11a, 12 bis 14, 58 und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973, 1974, 1983 und 1985 jeweils geltenden Fassung und §§ 10, 11a und 12 bis 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) sowie Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten (die Ehefrau) und die nicht eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen oder erheblich behinderten volljährigen Kinder (§ 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):Verleihung der Staatsbürgerschaft (Paragraph 5, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, Paragraphen 10,, 11a, 12 bis 14, 58 und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973, 1974, 1983 und 1985 jeweils geltenden Fassung und Paragraphen 10,, 11a und 12 bis 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) sowie Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten (die Ehefrau) und die nicht eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen oder erheblich behinderten volljährigen Kinder (Paragraph 5, Absatz 7, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sowie Paragraphen 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 sowie Paragraphen 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):
die Landesregierung (Landeshauptmannschaft), welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides;bei Erstreckung der Verleihung auf die Ehefrau nach § 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 überdies die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;bei Erstreckung der Verleihung auf die Ehefrau nach Paragraph 5, Absatz 7, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 überdies die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;19.Ziffer 19 Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 und § 58b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):Widerruf der Ausbürgerung (Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 und Paragraph 58 b, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):
die Behörde, welche die Ausbürgerung widerrufen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Widerrufbescheides;beim Widerruf nach § 4 Abs. 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 womöglich auch der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;beim Widerruf nach Paragraph 4, Absatz 2, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 womöglich auch der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;20.Ziffer 20 Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Verehelichung mit einem Fremden (§ 8 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Verehelichung mit einem Fremden (Paragraph 8, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):
die Landesregierung, welche die Bewilligung erteilt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides;21.Ziffer 21 Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 bis 3Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins bis 3
des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949:die Landesregierung (Landeshauptmannschaft), welche die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft verfügt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieses Bescheides;22.Ziffer 22 Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht eingetreten ist (§ 58a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht eingetreten ist (Paragraph 58 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):
die Landesregierung, welche den Bescheid über den nicht eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieses Bescheides;23.Ziffer 23 Anzeige der Wohnsitzbegründung:
25.Ziffer 25 Anzeige gemäß § 59 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009:Anzeige gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 135/2009:
die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den rückwirkenden Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl;der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft;26.Ziffer 26 Abstammung von Mutter und Vater nach dem 31. Juli 2013:
27.Ziffer 27 Abstammung von der Mutter nach dem 31. Juli 2013:
28.Ziffer 28 Abstammung von dem Vater nach dem 31. Juli 2013:
29.Ziffer 29 Abstammung nach dem 31. Juli 2013 durch Erwerb gemäß § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind im Ausland geboren wurde; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter oder des Vaters; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind bei Nichterwerb der Staatsbürgerschaft staatenlos sein würde;Abstammung nach dem 31. Juli 2013 durch Erwerb gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind im Ausland geboren wurde; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter oder des Vaters; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind bei Nichterwerb der Staatsbürgerschaft staatenlos sein würde;
30.Ziffer 30 Legitimation nach dem 31. Juli 2013 gemäß § 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013:Legitimation nach dem 31. Juli 2013 gemäß Paragraph 7 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013:
31.Ziffer 31 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 11a Abs. 6, 11b Abs. 1, 12 Abs. 2 und 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 sowie die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 11 a, Absatz 6,, 11b Absatz eins,, 12 Absatz 2 und 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, sowie die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
32.Ziffer 32 Anzeige gemäß §§ 57 Abs. 1 oder 64a Abs. 19 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft;Anzeige gemäß Paragraphen 57, Absatz eins, oder 64a Absatz 19, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft;
33.Ziffer 33 Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind vor dem 1. September 1983 geboren wurde und zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind vor dem 1. September 1983 geboren wurde und zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.
Soweit eine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach § 18 herangezogen wurde, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken. Soweit eine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach Paragraph 18, herangezogen wurde, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken.
Liegt der Evidenzstelle über die zu verzeichnende Person ein vor dem 1. Juli 1966 ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so genügt es, die darin über den Erwerbsgrund enthaltenen Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne weiteres getroffen werden können. Liegt der Evidenzstelle über die zu verzeichnende Person ein vor dem 1. Juli 1966 ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so genügt es, die darin über den Erwerbsgrund enthaltenen Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken, wenn weitere nach Paragraph 18, erforderliche Feststellungen nicht ohne weiteres getroffen werden können.
Ist nachgewiesen, daß die zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist. Ist nachgewiesen, daß die zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach Paragraph 18, erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist.
Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach § 18 Z 8 lit. b samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben. Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach Paragraph 18, Ziffer 8, Litera b, samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.
Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Bescheid, mit dem der Erwerb oder Besitz der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist, oder von einem Bescheid, mit dem nach § 8 Abs. 1 oder § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder § 28 StbG die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist und sind die Daten nicht bereits im ZSR erfasst, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt des Bescheides in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Gleiches gilt für Bestätigungen über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Bescheid, mit dem der Erwerb oder Besitz der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist, oder von einem Bescheid, mit dem nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder Paragraph 28, StbG die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist und sind die Daten nicht bereits im ZSR erfasst, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt des Bescheides in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Gleiches gilt für Bestätigungen über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft.
1.Ziffer eins Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:
diedie fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;
gegebenenfallsgegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;
2.Ziffer 2 Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:Erstreckung des in der Ziffer eins, genannten Verlustes:
diedie Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;
diedie nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);nach der Ziffer eins, erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);
gegebenenfallsgegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;
3.Ziffer 3 Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 2011:
derder fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;
4.Ziffer 4 Legitimation vor dem 1. September 1983:
diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;
derder Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;
5.Ziffer 5 Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:
diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;
derder Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
6.Ziffer 6 Entziehung und Verzicht:
diedie Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;
derder Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;
7.Ziffer 7 Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.
Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen. Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Feststellungsbescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen Bestätigung, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen oder die Bestätigung ausgestellt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt der Urkunde in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.
In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides anzumerken.
dasdas Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche Inhalt des Urteils;
diedie Personaldaten derjenigen Person, von der bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht abgeleitet worden ist;
diedie nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 über diese Person erforderlichen Angaben;nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 über diese Person erforderlichen Angaben;
beibei der betroffenen Frau oder dem vor dem 1. Jänner 1978 geborenen Kind aus nichtiger Ehe womöglich die Staatsangehörigkeit, welche die betroffene Frau im Zeitpunkt der maßgebenden Verehelichung besessen hat.
1.Ziffer eins Legitimation:
diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;
derder Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;
2.Ziffer 2 Verehelichung eines Staatsbürgers:
diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;
derder Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
3.Ziffer 3 Annahme an Kindes Statt:
derder Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;
4.Ziffer 4 Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:
derder Zeitpunkt der Wirksamkeit;
5.Ziffer 5 Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:
derder Zeitpunkt der Wirksamkeit.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2013,)
Die Mitteilung über die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden hat, falls dieser das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten.
Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß § 39a Abs. 1, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen. Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins,, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen.
Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 39a Abs. 1 und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß § 53 Z 5 lit. c StbG nach § 18 Z 8 lit. a oder lit. b; die Angaben nach § 18 Z 8 lit. b haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; § 53 Z 5 lit. d StbG nach § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2; § 53 Z 5 lit. e StbG nach § 32. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach Paragraph 39 a, Absatz eins und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß Paragraph 53, Ziffer 5, Litera c, StbG nach Paragraph 18, Ziffer 8, Litera a, oder Litera b, ;, die Angaben nach Paragraph 18, Ziffer 8, Litera b, haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; Paragraph 53, Ziffer 5, Litera d, StbG nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2 ;, Paragraph 53, Ziffer 5, Litera e, StbG nach Paragraph 32,
Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 39a Abs. 1 und den §§ 18 bis 32 jeweils für die Anmerkung benötigt. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach Paragraph 39 a, Absatz eins und den Paragraphen 18 bis 32 jeweils für die Anmerkung benötigt.
Anzeigen gemäß § 58c StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen. Anzeigen gemäß Paragraph 58 c, StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 1, BGBl. II Nr. 87/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,)
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 4 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 5 als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 6 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert)
Restbestände an Drucksorten, die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 angefertigt wurden, können weiterverwendet werden, wenn sie dem Muster der Anlage 8 der geltenden Verordnung durch Änderung und Ergänzung des Textes angepaßt werden. § 9 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 gilt sinngemäß.