Gesamte Rechtsvorschrift StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

StbV
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Stand der Gesetzesgebung: 22.07.2022

§ 1 StbV


  1. (1)Absatz einsDie bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
  3. (3)Absatz 3Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 2 StbV


  1. (1)Absatz einsDem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsgültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
    2. 2.Ziffer 2Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
    3. 3.Ziffer 3aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
    4. 4.Ziffer 4erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweis über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;
    5. 5.Ziffer 5erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für die gemäß § 10 Abs. 5 StbG geltend gemachten Monate beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für die gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG geltend gemachten Monate beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;
    6. 6.Ziffer 6In den Fällen des § 11a Abs. 2 Z 1 und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag;In den Fällen des Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag;
    7. 7.Ziffer 7In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:In den Fällen des Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
      1. a)Litera aÖsterreichisches Sprachdiplom Deutsch;
      2. b)Litera bGoethe-Institut e.V.;
      3. c)Litera cTelc GmbH;
      4. d)Litera dÖsterreichischer Integrationsfonds;
      Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt;
    8. 8.Ziffer 8In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 2 StbG ein Nachweis über eine entsprechende Tätigkeit.In den Fällen des Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer 2, StbG ein Nachweis über eine entsprechende Tätigkeit.
  2. (2)Absatz 2Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden können.
  3. (3)Absatz 3Im Fall des Antrages eines Kindes auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes gemäß Abs. 1 Z 1.Im Fall des Antrages eines Kindes auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  4. (4)Absatz 4Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

§ 3 StbV


Paragraph 3,

Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen. Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 19, StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen.

§ 4 StbV


Paragraph 4,

Im Fall des § 22 Abs. 4 StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen. Im Fall des Paragraph 22, Absatz 4, StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen.

§ 5 StbV


Paragraph 5,

Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen. Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach Paragraph 34, StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen.

§ 6 StbV (weggefallen)


§ 6 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

§ 7 StbV (weggefallen)


§ 7 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

§ 8 StbV


  1. (1)Absatz einsDie angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der folgenden Anlagen auszufertigen:
    1. 1.Ziffer einsAnlage 1: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);Anlage 1: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (Paragraph 23, Absatz eins, StbG);
    2. 2.Ziffer 2Anlage 2: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG);Anlage 2: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (Paragraph 23, Absatz eins, StbG);
    3. 3.Ziffer 3Anlage 3: Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28 StbG);Anlage 3: Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (Paragraph 28, StbG);
    4. 4.Ziffer 4Anlage 4: Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);Anlage 4: Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 30, Absatz eins, StbG);
    5. 5.Ziffer 5Anlage 5: Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);Anlage 5: Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (Paragraph 38, Absatz 3, StbG);
    6. 6.Ziffer 6Anlage 6: Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);Anlage 6: Staatsbürgerschaftsnachweis (Paragraph 44, StbG);
    7. 7.Ziffer 7Anlage 7: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster gemäß dieser Verordnung anwendbar ist.
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2020)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2020,)
  2. (2)Absatz 2Für die Ausfertigung der Urkunden nach dem Muster der Anlage 1, 2, 3, 5 und 7 dürfen nur durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier (Anlage 13) verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen. Die Anlagen 4 und 6 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2 auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 4 wie folgt vorgehen:
    1. 1.Ziffer einsbei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner: Entfall der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):“ und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;bei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner: Entfall der Wortfolge „und gemäß Paragraph 17, auf folgende(s) Kind(er):“ und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;
    2. 2.Ziffer 2bei Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner und ein Kind:Ersatz der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):“ durch die Wortfolge „und gemäß § 17 Abs ....Ersatz der Wortfolge „und gemäß Paragraph 17, auf folgende(s) Kind(er):“ durch die Wortfolge „und gemäß Paragraph 17, Abs ....Z ... auf das Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen;
    3. 3.Ziffer 3bei Erstreckung der Verleihung nur auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 16 auf den Ehegatten/eingetragenen Partner“ und der dafür vorgesehenen Zeilen,bei Erstreckung der Verleihung nur auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß Paragraph 16, auf den Ehegatten/eingetragenen Partner“ und der dafür vorgesehenen Zeilen,
      1. a)Litera abei einem Kind ist der in der Anlage für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehene Raum für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 Abs. ... Z ... auf das Kind“ zu wählen;bei einem Kind ist der in der Anlage für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehene Raum für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß Paragraph 17, Abs. ... Z ... auf das Kind“ zu wählen;
      2. b)Litera bbei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Raumes die einleitende Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 auf folgende Kinder:“ zu wählen;bei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Raumes die einleitende Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß Paragraph 17, auf folgende Kinder:“ zu wählen;
    4. 4.Ziffer 4bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein Kind: Verwendung der einleitenden Wortfolge „Der Verlust erstreckt sich nach § 29 auf das minderjährige Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen.bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein Kind: Verwendung der einleitenden Wortfolge „Der Verlust erstreckt sich nach Paragraph 29, auf das minderjährige Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen.
  4. (4)Absatz 4Bei Ausfertigungen gemäß Abs. 3 müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt.Bei Ausfertigungen gemäß Absatz 3, müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt.

§ 9 StbV (weggefallen)


§ 9 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

§ 10 StbV


Paragraph 10,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

  1. a)Litera aPersonaldaten: die Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der betreffenden Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt eingetragen wurde;
  2. b)Litera bEvidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach § 49 Abs. 2 StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47 Abs. 1 StbG einem Gemeindeverband angehörte.Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach Paragraph 49, Absatz 2, StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach Paragraph 47, Absatz eins, StbG einem Gemeindeverband angehörte.

§ 11 StbV (weggefallen)


§ 11 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

§ 12 StbV (weggefallen)


§ 12 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

§ 13 StbV (weggefallen)


§ 13 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

§ 14 StbV


Paragraph 14,

Die Anmerkungen im ZSR haben in knapper und möglichst schlagwortartiger Darstellung zu erfolgen. Allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.

§ 15 StbV (weggefallen)


§ 15 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

§ 16 StbV


Paragraph 16,

Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (§ 64a Abs. 16 StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren. Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (Paragraph 64 a, Absatz 16, StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren.

§ 17 StbV


Paragraph 17,

Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle ein (zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet), so sind die hievon betroffenen Karteiblätter samt den dazugehörenden Unterlagen der nunmehr nach § 49 Abs. 2 StbG zuständigen Evidenzstelle zu übergeben. Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle ein (zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet), so sind die hievon betroffenen Karteiblätter samt den dazugehörenden Unterlagen der nunmehr nach Paragraph 49, Absatz 2, StbG zuständigen Evidenzstelle zu übergeben.

§ 18 StbV


  1. (1)Absatz einsDie Evidenzstelle hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 21 in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, auf Grund welcher Gesetzesstelle die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft erworben hat. Überdies ist im einzelnen anzumerken:Die Evidenzstelle hat unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 20 und 21 in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, auf Grund welcher Gesetzesstelle die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft erworben hat. Überdies ist im einzelnen anzumerken:

    1.Ziffer eins Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft am 13. März 1938 (§ 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276):Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft am 13. März 1938 (Paragraph eins, Litera a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276):

    diedie Gemeinde, in welcher die verzeichnete Person am 13. März 1938 das Heimatrecht besessen hat, wenn ein solches aber im Gebiet der Republik nicht bestanden hat oder nicht festzustellen ist, die Art, auf welche die verzeichnete Person vor dem genannten Stichtag die Staats(Bundes)bürgerschaft erworben hat;

    2.Ziffer 2 Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 (§ 1 lit. b des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 (Paragraph eins, Litera b, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):

    diedie Personaldaten desjenigen Eltern- oder Eheteiles, von dem der Besitz der Staatsbürgerschaft abgeleitet ist;

    diedie Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der maßgebende Eltern- oder Eheteil bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden Fassung die österreichische Bundesbürgerschaft im Zeitpunkt der Geburt, Legitimation oder Eheschließung der verzeichneten Person besessen hätte; bei der Legitimation und der Verehelichung überdies der Tag der maßgebenden Eheschließung und die Eintragungsstelle;Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der maßgebende Eltern- oder Eheteil bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden Fassung die österreichische Bundesbürgerschaft im Zeitpunkt der Geburt, Legitimation oder Eheschließung der verzeichneten Person besessen hätte; bei der Legitimation und der Verehelichung überdies der Tag der maßgebenden Eheschließung und die Eintragungsstelle;

    3.Ziffer 3 Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann (Stellvertreter) oder als Mitglied eines provisorischen Landesausschusses (§ 5 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/1945):Amtsantritt eines Ausgebürgerten als Mitglied der Provisorischen Staatsregierung, als Landeshauptmann (Stellvertreter) oder als Mitglied eines provisorischen Landesausschusses (Paragraph 5, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/1945):

    dasdas Amt und womöglich der Tag des Amtsantrittes;

    4.Ziffer 4 Abstammung (Legitimation) vor dem 1. Juli 1966:

    1. a)Litera aErwerb nach dem ehelichen Vater (§ 3 Abs. 1 erster Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276):Erwerb nach dem ehelichen Vater (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276):die Personaldaten des Vaters;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Vater im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger gewesen ist;
    2. b)Litera bLegitimation (§ 3 Abs. 1 letzter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):Legitimation (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):die Personaldaten des Vaters;der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle, sofern aber das Kind mit Entschließung des Bundespräsidenten für ehelich erklärt worden ist, das Datum dieser Entschließung;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Vater im Zeitpunkt der Legitimation des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
    3. c)Litera cErwerb nach der ehelichen Mutter (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):Erwerb nach der ehelichen Mutter (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):die Personaldaten der Eltern;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß zur maßgebenden Zeit die Mutter Staatsbürger, der Vater aber staatenlos gewesen ist;
    4. d)Litera dErwerb nach der unehelichen Mutter (§ 3 Abs. 1 dritter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):Erwerb nach der unehelichen Mutter (Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):die Personaldaten der Mutter;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß die Mutter im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger gewesen ist;

    5.Ziffer 5 Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. August 1983:

    1. a)Litera aErwerb nach dem ehelichen Vater (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250):Erwerb nach dem ehelichen Vater (Paragraph 7, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 250):die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Vater im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger gewesen ist;
    2. b)Litera bLegitimation (§ 7 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):Legitimation (Paragraph 7, Absatz 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters;die nach der Z 4 lit. b erforderlichen Angaben;die nach der Ziffer 4, Litera b, erforderlichen Angaben;bei Personen, auf die sich der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation gemäß § 7 Abs. 4 StbG 1965 erstreckt hat, sind dieser Umstand, weiters die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der unehelichen Mutter, die Evidenzgemeinde des Großvaters sowie die nach der Z 4 lit. b erforderlichen Angaben über die Großeltern anzumerken;bei Personen, auf die sich der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation gemäß Paragraph 7, Absatz 4, StbG 1965 erstreckt hat, sind dieser Umstand, weiters die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der unehelichen Mutter, die Evidenzgemeinde des Großvaters sowie die nach der Ziffer 4, Litera b, erforderlichen Angaben über die Großeltern anzumerken;
    3. c)Litera cErwerb nach der ehelichen Mutter (§ 7 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):Erwerb nach der ehelichen Mutter (Paragraph 7, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):die Personaldaten der Eltern;die Evidenzgemeinde der Mutter;die Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit des Vaters;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger gewesen ist und das Kind nicht mit seiner Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat;
    4. d)Litera dErwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):Erwerb nach der unehelichen Mutter (Paragraph 7, Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger gewesen ist;

    6.Ziffer 6 Abstammung (Legitimation) in der Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985:

    1. a)Litera aErwerb nach einem ehelichen Elternteil (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 170):Erwerb nach einem ehelichen Elternteil (Paragraph 7, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 170):die Personaldaten der Eltern und die Evidenzgemeinde des Elternteiles, der Staatsbürger ist;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß ein Elternteil im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger gewesen ist; die Anmerkung hat für beide Elternteile zu erfolgen, wenn Vater und Mutter Staatsbürger sind;
    2. b)Litera bLegitimation (§ 7 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):Legitimation (Paragraph 7, Absatz 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):die Angaben wie bei Z 5 lit. b;die Angaben wie bei Ziffer 5, Litera b, ;,
    3. c)Litera cErwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983):Erwerb nach der unehelichen Mutter (Paragraph 7, Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983):die Angaben wie bei Z 5 lit. d;die Angaben wie bei Ziffer 5, Litera d, ;,

    7.Ziffer 7 Abstammung nach dem 31. Mai 1985:

    1. a)Litera aErwerb nach einem ehelichen Elternteil (§ 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und § 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):Erwerb nach einem ehelichen Elternteil (Paragraph 7, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und Paragraph 7, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):die Angaben wie bei Z 6 lit. a;die Angaben wie bei Ziffer 6, Litera a, ;,
    2. b)Litera bErwerb nach der unehelichen Mutter (§ 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 202, und § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):Erwerb nach der unehelichen Mutter (Paragraph 7, Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 und der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 202, und Paragraph 7, Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß die Mutter im maßgebenden Zeitpunkt Staatsbürger gewesen ist;

    8.Ziffer 8 Legitimation nach dem 31. Mai 1985 (§ 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):Legitimation nach dem 31. Mai 1985 (Paragraph 7 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und Paragraph 7 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

    1. a)Litera aLegitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat:die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters;die nach der Z 4 lit. b erforderlichen Angaben;die nach der Ziffer 4, Litera b, erforderlichen Angaben;bei Personen, auf die sich der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation gemäß § 7a Abs. 6 StbG erstreckt hat, sind dieser Umstand, weiters die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der unehelichen Mutter, die Evidenzgemeinde des Großvaters sowie die nach der Z 4 lit. b erforderlichen Angaben über die Großeltern anzumerken;bei Personen, auf die sich der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation gemäß Paragraph 7 a, Absatz 6, StbG erstreckt hat, sind dieser Umstand, weiters die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der unehelichen Mutter, die Evidenzgemeinde des Großvaters sowie die nach der Ziffer 4, Litera b, erforderlichen Angaben über die Großeltern anzumerken;
    2. b)Litera bLegitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat:die Angaben wie bei lit. a;die Angaben wie bei Litera a, ;,die erforderlichen Zustimmungserklärungen samt dem Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle;gegebenenfalls das Gericht, welches eine Zustimmungserklärung ersetzt hat, das Datum und die Geschäftszahl der Entscheidung des Gerichtes sowie das Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle;die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Legitimierte bzw. das uneheliche Kind der legitimierten Frau im Zeitpunkt des Einlangens der letzten der erforderlichen Zustimmungserklärungen noch ledig war;der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbs;

    9.Ziffer 9 Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen minderjährigen, seit Geburt staatenlosen Fremden (§ 57 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen minderjährigen, seit Geburt staatenlosen Fremden (Paragraph 57, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

    die Personaldaten der ehelichen Mutter;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß die verzeichnete Person von ihrer Geburt bis zum 1. Juli 1966 staatenlos gewesen ist, ihre Mutter aber in diesem Zeitraum ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen hat;

    10.Ziffer 10 Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966 (§ 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966 (Paragraph 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

    die Personaldaten des Ehemannes;der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Mann im Zeitpunkt der Eheschließung die Staatsbürgerschaft besessen hat;

    11.Ziffer 11 Dienstantritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Universität (Hochschule) oder an einer inländischen Kunstakademie (§ 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, § 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung, § 25 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 394, und der Novellen 1983 und 1985 und § 25 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):Dienstantritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Universität (Hochschule) oder an einer inländischen Kunstakademie (Paragraph 6, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, Paragraph 25, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung, Paragraph 25, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 394, und der Novellen 1983 und 1985 und Paragraph 25, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

    der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung und die Lehranstalt;

    12.Ziffer 12 Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach § 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949:Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 6, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949:

    die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle beziehungsweise die Personaldaten des maßgebenden Elternteiles;die nach der Z 11 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil;die nach der Ziffer 11, erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil;

    13.Ziffer 13 Erklärung des Ehegatten beziehungsweise der Kinder des Universitäts-(Hochschul )Professors:

    1. a)Litera ain der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. August 1983 bzw. vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985 (§ 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. August 1983 bzw. vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985 (Paragraph 25, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Universitäts-(Hochschul )Professors;der Tag des Dienstantrittes, die Dienststellung und die Lehranstalt;der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;die Landesregierung, welche die Bestätigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bestätigung;der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
    2. b)Litera bnach dem 31. Mai 1985 (§ 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 25 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):nach dem 31. Mai 1985 (Paragraph 25, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und Paragraph 25, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

    14.Ziffer 14 Erklärung von Fremden mit einem inländischen Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise 1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):Erklärung von Fremden mit einem inländischen Wohnsitz seit 1. Jänner 1915 (beziehungsweise 1919) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (Paragraph 2, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949):

    die Landesregierung (Landeshauptmannschaft), welche die Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;bei Rechtsnachfolge überdies die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle beziehungsweise die Personaldaten des maßgebenden Elternteiles, sofern die Rechtsnachfolger nicht in der Bescheinigung angeführt sind;

    15.Ziffer 15 Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung zwischen dem 13. März 1938 und 27. April 1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 2 a des StaatsbürgerschaftsÜberleitungsgesetzes 1949):Erklärung von Frauen, die infolge Verehelichung zwischen dem 13. März 1938 und 27. April 1945 Fremde waren, sowie Rechtsnachfolge der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (Paragraph 2, a des StaatsbürgerschaftsÜberleitungsgesetzes 1949):

    die nach der Z 14 erforderlichen Angaben;die nach der Ziffer 14, erforderlichen Angaben;

    16.Ziffer 16 Erklärung von Volksdeutschen (§ 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (§ 4 des zitierten Bundesgesetzes):Erklärung von Volksdeutschen (Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche) sowie Rechtsnachfolge der Ehefrau und der nicht eigenberechtigten Kinder in den Erwerb durch Erklärung (Paragraph 4, des zitierten Bundesgesetzes):

    die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieses Bescheides;der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

    17.Ziffer 17 Erklärung einer Fremden, deren Ehemann Staatsbürger ist (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):Erklärung einer Fremden, deren Ehemann Staatsbürger ist (Paragraph 9, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung):

    die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Ehemannes;der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;die Gemeinde (Gemeindeverband) oder die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, welche die Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bescheinigung;

    18.Ziffer 18 Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, §§ 10, 11a, 12 bis 14, 58 und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973, 1974, 1983 und 1985 jeweils geltenden Fassung und §§ 10, 11a und 12 bis 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) sowie Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten (die Ehefrau) und die nicht eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen oder erheblich behinderten volljährigen Kinder (§ 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 sowie §§ 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):Verleihung der Staatsbürgerschaft (Paragraph 5, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, Paragraphen 10,, 11a, 12 bis 14, 58 und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973, 1974, 1983 und 1985 jeweils geltenden Fassung und Paragraphen 10,, 11a und 12 bis 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) sowie Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten (die Ehefrau) und die nicht eigenberechtigten beziehungsweise minderjährigen oder erheblich behinderten volljährigen Kinder (Paragraph 5, Absatz 7, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sowie Paragraphen 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 sowie Paragraphen 16 und 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

    die Landesregierung (Landeshauptmannschaft), welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides;bei Erstreckung der Verleihung auf die Ehefrau nach § 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 überdies die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;bei Erstreckung der Verleihung auf die Ehefrau nach Paragraph 5, Absatz 7, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 überdies die Personaldaten des Ehemannes sowie der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

    19.Ziffer 19 Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 und § 58b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):Widerruf der Ausbürgerung (Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 und Paragraph 58 b, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):

    die Behörde, welche die Ausbürgerung widerrufen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Widerrufbescheides;beim Widerruf nach § 4 Abs. 2 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 womöglich auch der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;beim Widerruf nach Paragraph 4, Absatz 2, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 womöglich auch der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

    20.Ziffer 20 Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Verehelichung mit einem Fremden (§ 8 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):Nachträgliche Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Verehelichung mit einem Fremden (Paragraph 8, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949):

    die Landesregierung, welche die Bewilligung erteilt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides;

    21.Ziffer 21 Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 bis 3Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins bis 3

    des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949:die Landesregierung (Landeshauptmannschaft), welche die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft verfügt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieses Bescheides;

    22.Ziffer 22 Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht eingetreten ist (§ 58a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):Feststellung, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht eingetreten ist (Paragraph 58 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973):

    die Landesregierung, welche den Bescheid über den nicht eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieses Bescheides;

    23.Ziffer 23 Anzeige der Wohnsitzbegründung:

    1. a)Litera ain der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. Mai 1985 (§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. Mai 1985 (Paragraph 58 c, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973 und 1983):die Landesregierung, welche den Erwerb der Staatsbürgerschaft bestätigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl dieser Bestätigung;der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
    2. b)Litera bnach dem 31. Mai 1985 (§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):nach dem 31. Mai 1985 (Paragraph 58 c, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 und Paragraph 58 c, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
    3. 24.Ziffer 24Anzeige gemäß § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2022: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides; der Tag des Erwerbes der Staatsbürgerschaft;Anzeige gemäß Paragraph 58 c, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 83/2022: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides; der Tag des Erwerbes der Staatsbürgerschaft;

    25.Ziffer 25 Anzeige gemäß § 59 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009:Anzeige gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 135/2009:

    die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den rückwirkenden Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl;der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft;

    26.Ziffer 26 Abstammung von Mutter und Vater nach dem 31. Juli 2013:

    1. a)Litera aErwerb nach der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 und Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;Erwerb nach der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, und Erwerb nach dem Vater gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;
    2. b)Litera bErwerb nach der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 und Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; das Datum des Vaterschaftsanerkenntnisses; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;Erwerb nach der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, und Erwerb nach dem Vater gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; das Datum des Vaterschaftsanerkenntnisses; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;
    3. c)Litera cErwerb nach der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 und Erwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; das Datum und die Geschäftszahl der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;Erwerb nach der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, und Erwerb nach dem Vater gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; das Datum und die Geschäftszahl der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;

    27.Ziffer 27 Abstammung von der Mutter nach dem 31. Juli 2013:

    1. a)Litera aErwerb nach der verheirateten Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Personaldaten des Vaters; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;Erwerb nach der verheirateten Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Personaldaten des Vaters; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
    2. b)Litera bErwerb nach der unverheirateten Mutter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;Erwerb nach der unverheirateten Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;

    28.Ziffer 28 Abstammung von dem Vater nach dem 31. Juli 2013:

    1. a)Litera aErwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; die Personaldaten der Mutter; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;Erwerb nach dem Vater gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; die Personaldaten der Mutter; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
    2. b)Litera bErwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; das Datum des Vaterschaftsanerkenntnisses; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;Erwerb nach dem Vater gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; das Datum des Vaterschaftsanerkenntnisses; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
    3. c)Litera cErwerb nach dem Vater gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; das Datum und die Geschäftszahl der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;Erwerb nach dem Vater gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; das Datum und die Geschäftszahl der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;

    29.Ziffer 29 Abstammung nach dem 31. Juli 2013 durch Erwerb gemäß § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind im Ausland geboren wurde; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter oder des Vaters; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind bei Nichterwerb der Staatsbürgerschaft staatenlos sein würde;Abstammung nach dem 31. Juli 2013 durch Erwerb gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind im Ausland geboren wurde; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter oder des Vaters; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind bei Nichterwerb der Staatsbürgerschaft staatenlos sein würde;

    30.Ziffer 30 Legitimation nach dem 31. Juli 2013 gemäß § 7a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013:Legitimation nach dem 31. Juli 2013 gemäß Paragraph 7 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013:

    1. a)Litera aLegitimation eines minderjährigen, ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle, sofern aber das Kind mit Entschließung des Bundespräsidenten für ehelich erklärt worden ist, das Datum dieser Entschließung; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
    2. b)Litera bLegitimation eines minderjährigen, ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat: die gemäß lit. a) erforderlichen Angaben; die erforderlichen Zustimmungserklärungen samt dem Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle; gegebenenfalls das Gericht, welches eine Zustimmungserklärung ersetzt hat, das Datum und die Geschäftszahl der Entscheidung des Gerichtes sowie das Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Legitimierte im Zeitpunkt des Einlangens der letzten der erforderlichen Zustimmungserklärungen noch ledig war; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;Legitimation eines minderjährigen, ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat: die gemäß Litera a,) erforderlichen Angaben; die erforderlichen Zustimmungserklärungen samt dem Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle; gegebenenfalls das Gericht, welches eine Zustimmungserklärung ersetzt hat, das Datum und die Geschäftszahl der Entscheidung des Gerichtes sowie das Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Legitimierte im Zeitpunkt des Einlangens der letzten der erforderlichen Zustimmungserklärungen noch ledig war; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
    3. c)Litera cErstreckung der Legitimation auf uneheliche Kinder: der Umstand, dass sich die Staatsbürgerschaft gemäß § 7a Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 erstreckt hat; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der legitimierten Frau oder des legitimierten Mannes, die Evidenzgemeinde des Großvaters; die gemäß lit. a) und b) erforderlichen Angaben über die Großeltern; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das uneheliche Kind der legitimierten Frau oder des legitimierten Mannes im Zeitpunkt des Einlangens der letzten der erforderlichen Zustimmungserklärungen noch ledig war;Erstreckung der Legitimation auf uneheliche Kinder: der Umstand, dass sich die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 7 a, Absatz 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, erstreckt hat; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der legitimierten Frau oder des legitimierten Mannes, die Evidenzgemeinde des Großvaters; die gemäß Litera a,) und b) erforderlichen Angaben über die Großeltern; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das uneheliche Kind der legitimierten Frau oder des legitimierten Mannes im Zeitpunkt des Einlangens der letzten der erforderlichen Zustimmungserklärungen noch ledig war;

    31.Ziffer 31 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 11a Abs. 6, 11b Abs. 1, 12 Abs. 2 und 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 sowie die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 11 a, Absatz 6,, 11b Absatz eins,, 12 Absatz 2 und 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, sowie die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;

    32.Ziffer 32 Anzeige gemäß §§ 57 Abs. 1 oder 64a Abs. 19 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft;Anzeige gemäß Paragraphen 57, Absatz eins, oder 64a Absatz 19, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft;

    33.Ziffer 33 Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind vor dem 1. September 1983 geboren wurde und zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind vor dem 1. September 1983 geboren wurde und zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.

  2. (2)Absatz 2Ist ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes für den Erwerb der Staatsbürgerschaft relevant, so hat die Evidenzstelle das Landesverwaltungsgericht, welches das Erkenntnis erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten.

§ 19 StbV


Paragraph 19,

Soweit eine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach § 18 herangezogen wurde, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken. Soweit eine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach Paragraph 18, herangezogen wurde, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken.

§ 20 StbV


Paragraph 20,

Liegt der Evidenzstelle über die zu verzeichnende Person ein vor dem 1. Juli 1966 ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so genügt es, die darin über den Erwerbsgrund enthaltenen Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne weiteres getroffen werden können. Liegt der Evidenzstelle über die zu verzeichnende Person ein vor dem 1. Juli 1966 ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so genügt es, die darin über den Erwerbsgrund enthaltenen Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken, wenn weitere nach Paragraph 18, erforderliche Feststellungen nicht ohne weiteres getroffen werden können.

§ 21 StbV


Paragraph 21,

Ist nachgewiesen, daß die zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist. Ist nachgewiesen, daß die zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach Paragraph 18, erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist.

§ 22 StbV


Paragraph 22,

Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach § 18 Z 8 lit. b samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben. Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach Paragraph 18, Ziffer 8, Litera b, samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.

§ 23 StbV


  1. (1)Absatz einsBei Personen, die nach § 8 StbG bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger kraft Abstammung gelten, sind in den Fällen des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle der Ort der Auffindung und das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Auffindung, in den Fällen des Abs. 2 die Personaldaten des maßgebenden ehelichen Elternteiles oder der unehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Überdies sind die Gründe anzumerken, aus denen der Beweis des Gegenteiles nicht erbracht werden konnte.Bei Personen, die nach Paragraph 8, StbG bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger kraft Abstammung gelten, sind in den Fällen des Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle der Ort der Auffindung und das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Auffindung, in den Fällen des Absatz 2, die Personaldaten des maßgebenden ehelichen Elternteiles oder der unehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Überdies sind die Gründe anzumerken, aus denen der Beweis des Gegenteiles nicht erbracht werden konnte.
  2. (2)Absatz 2Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach Abs. 1 samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach Absatz eins, samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.

§ 24 StbV


Paragraph 24,

Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Bescheid, mit dem der Erwerb oder Besitz der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist, oder von einem Bescheid, mit dem nach § 8 Abs. 1 oder § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder § 28 StbG die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist und sind die Daten nicht bereits im ZSR erfasst, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt des Bescheides in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Gleiches gilt für Bestätigungen über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft. Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Bescheid, mit dem der Erwerb oder Besitz der Staatsbürgerschaft festgestellt worden ist, oder von einem Bescheid, mit dem nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 oder Paragraph 28, StbG die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist und sind die Daten nicht bereits im ZSR erfasst, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt des Bescheides in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Gleiches gilt für Bestätigungen über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft.

§ 25 StbV


  1. (1)Absatz einsDie Evidenzstelle hat, soweit die Daten nicht bereits im ZSR erfasst sind, in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

    1.Ziffer eins Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

    diedie fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

    gegebenenfallsgegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

    2.Ziffer 2 Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:Erstreckung des in der Ziffer eins, genannten Verlustes:

    diedie Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

    diedie nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);nach der Ziffer eins, erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

    gegebenenfallsgegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

    3.Ziffer 3 Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 2011:

    derder fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

    4.Ziffer 4 Legitimation vor dem 1. September 1983:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;

    derder Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

    5.Ziffer 5 Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;

    derder Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

    6.Ziffer 6 Entziehung und Verzicht:

    diedie Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

    derder Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;

    7.Ziffer 7 Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.

  2. (2)Absatz 2Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 19 gilt sinngemäß.Bei Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. Paragraph 19, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Datensatz deutlich erkennbar zu kennzeichnen.Wird eine Eintragung nach Absatz eins, durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Datensatz deutlich erkennbar zu kennzeichnen.

§ 26 StbV


Paragraph 26,

Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen. Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

§ 27 StbV


Paragraph 27,

Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Feststellungsbescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen Bestätigung, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen oder die Bestätigung ausgestellt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt der Urkunde in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

§ 28 StbV


Paragraph 28,

In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides anzumerken.

§ 29 StbV


  1. (1)Absatz einsIn der Staatsbürgerschaftsevidenz sind anzumerken:

    dasdas Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche Inhalt des Urteils;

    diedie Personaldaten derjenigen Person, von der bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht abgeleitet worden ist;

    diedie nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 über diese Person erforderlichen Angaben;nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 über diese Person erforderlichen Angaben;

    beibei der betroffenen Frau oder dem vor dem 1. Jänner 1978 geborenen Kind aus nichtiger Ehe womöglich die Staatsangehörigkeit, welche die betroffene Frau im Zeitpunkt der maßgebenden Verehelichung besessen hat.

  2. (2)Absatz 2Ist die betroffene Frau oder das betroffene Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

§ 30 StbV


  1. (1)Absatz einsDie Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:

    1.Ziffer eins Legitimation:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

    derder Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;

    2.Ziffer 2 Verehelichung eines Staatsbürgers:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

    derder Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

    3.Ziffer 3 Annahme an Kindes Statt:

    derder Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;

    4.Ziffer 4 Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:

    derder Zeitpunkt der Wirksamkeit;

    5.Ziffer 5 Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:

    derder Zeitpunkt der Wirksamkeit.

  2. (2)Absatz 2Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

§ 31 StbV (weggefallen)


§ 31 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

§ 32 StbV


  1. (1)Absatz einsIn der Staatsbürgerschaftsevidenz sind der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person und die Eintragungsstelle anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, mit dem die betreffende Person für tot erklärt oder der Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte Todestag anzumerken.
  2. (2)Absatz 2Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß § 51 letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß Paragraph 51, letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2013,)

§ 33 StbV (weggefallen)


§ 33 StbV (weggefallen) seit 19.10.2013 weggefallen.

§ 34 StbV


  1. (1)Absatz einsSofern das Amt der Landesregierung keine Eintragung nach § 56b Abs. 7 StbG vornimmt, hat sie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt jedes von der Landesregierung in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft erlassenen Bescheides sowie die nach § 39a Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlichen Angaben über die betreffende Person der Evidenzstelle zur Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz mitzuteilen. Bei Bescheiden, mit denen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt oder die Staatsbürgerschaft entzogen wird, ist überdies der Tag der Zustellung oder Aushändigung des Bescheides bekanntzugeben. Betrifft der Bescheid mehrere Personen, so hat gegebenenfalls die Mitteilung an jede der Evidenzstellen zu ergehen.Sofern das Amt der Landesregierung keine Eintragung nach Paragraph 56 b, Absatz 7, StbG vornimmt, hat sie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt jedes von der Landesregierung in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft erlassenen Bescheides sowie die nach Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erforderlichen Angaben über die betreffende Person der Evidenzstelle zur Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz mitzuteilen. Bei Bescheiden, mit denen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt oder die Staatsbürgerschaft entzogen wird, ist überdies der Tag der Zustellung oder Aushändigung des Bescheides bekanntzugeben. Betrifft der Bescheid mehrere Personen, so hat gegebenenfalls die Mitteilung an jede der Evidenzstellen zu ergehen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides samt den nach § 39a Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlichen Angaben übersendet wird.Die Mitteilung nach Absatz eins, kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides samt den nach Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erforderlichen Angaben übersendet wird.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben oder auf sonstigem Wege aus dem Rechtsbestand entfernt, so hat dies die Landesregierung der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn kein neuer Bescheid erlassen wird.

§ 35 StbV


Paragraph 35,

Die Mitteilung über die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden hat, falls dieser das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten.

§ 36 StbV


Paragraph 36,

Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß § 39a Abs. 1, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen. Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins,, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen.

§ 37 StbV


Paragraph 37,

Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 39a Abs. 1 und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß § 53 Z 5 lit. c StbG nach § 18 Z 8 lit. a oder lit. b; die Angaben nach § 18 Z 8 lit. b haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; § 53 Z 5 lit. d StbG nach § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2; § 53 Z 5 lit. e StbG nach § 32. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach Paragraph 39 a, Absatz eins und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß Paragraph 53, Ziffer 5, Litera c, StbG nach Paragraph 18, Ziffer 8, Litera a, oder Litera b, ;, die Angaben nach Paragraph 18, Ziffer 8, Litera b, haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; Paragraph 53, Ziffer 5, Litera d, StbG nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2 ;, Paragraph 53, Ziffer 5, Litera e, StbG nach Paragraph 32,

§ 38 StbV


Paragraph 38,

Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 39a Abs. 1 und den §§ 18 bis 32 jeweils für die Anmerkung benötigt. Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach Paragraph 39 a, Absatz eins und den Paragraphen 18 bis 32 jeweils für die Anmerkung benötigt.

§ 39 StbV


  1. (1)Absatz einsKommt eine natürliche Person oder der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten verantwortliche Leiter einer inländischen Krankenanstalt, der nicht Organ einer Gebietskörperschaft ist, der im § 56 StbG festgelegten Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigen.Kommt eine natürliche Person oder der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten verantwortliche Leiter einer inländischen Krankenanstalt, der nicht Organ einer Gebietskörperschaft ist, der im Paragraph 56, StbG festgelegten Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) die nach Paragraph 27, VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf Paragraph 64, StbG zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Verweigert der Verpflichtete die Auskunft trotz erfolgter Bestrafung wiederum, ist neuerlich nach Abs. 1 vorzugehen.Verweigert der Verpflichtete die Auskunft trotz erfolgter Bestrafung wiederum, ist neuerlich nach Absatz eins, vorzugehen.

§ 39a StbV


  1. (1)Absatz einsIn das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG) sind jedenfalls einzutragen:In das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG) sind jedenfalls einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsPersonaldaten gemäß § 10;Personaldaten gemäß Paragraph 10 ;,
    2. 2.Ziffer 2frühere Namen und Namen, die bei Vorliegen anderer Staatsbürgerschaften aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften rechtmäßig geführt werden;
    3. 3.Ziffer 3Anmerkungen, die sich auf den Erwerb, Verlust, Besitz oder Nichtbesitz der Staatsbürgerschaft beziehen und
    4. 4.Ziffer 4Eintragungen, welche die Ausstellung, Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen.
  2. (2)Absatz 2Eine Eintragung darf nur auf Grund des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR; § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.Eine Eintragung darf nur auf Grund des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR; Paragraph 44, Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,), öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Eintragung ist durch Freigabe im ZSR abzuschließen.

§ 39b StbV


  1. (1)Absatz einsDie bei der Anzeigelegung gemäß § 58c StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Die bei der Anzeigelegung gemäß Paragraph 58 c, StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde oder die gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.Die Behörde oder die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
  3. (3)Absatz 3Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 39c StbV


  1. (1)Absatz einsDer Anzeige gemäß § 58c Abs. 1 und 2 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Der Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins und 2 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsgültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
    2. 2.Ziffer 2Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
    3. 3.Ziffer 3aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 58c Abs. 1 StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 und gegebenenfalls des § 58c Abs. 1a StbG;im Fall des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz eins und gegebenenfalls des Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG;
    5. 5.Ziffer 5im Fall des § 58c Abs. 2 StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 2 StbG.im Fall des Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG.
  2. (2)Absatz 2Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 und 4 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Der Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3 und 4 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsgültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
    2. 2.Ziffer 2Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
    3. 3.Ziffer 3aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 58c Abs. 3 StbG:im Fall des Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG:
      1. a)Litera aUrkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;
      2. b)Litera bUrkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 oder 2 StbG erworben hat oder erwerben hätte können;Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, oder 2 StbG erworben hat oder erwerben hätte können;
    5. 5.Ziffer 5im Fall des § 58c Abs. 4 StbG:im Fall des Paragraph 58 c, Absatz 4, StbG:
      1. a)Litera aUrkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 4 StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz 4, StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;
    6. b)Litera bUrkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre im Sinne von § 58c Abs. 4 Z 1 oder Z 2 StbG aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre im Sinne von Paragraph 58 c, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, StbG aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.
  3. (3)Absatz 3Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden können.
  4. (4)Absatz 4Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.

§ 39d StbV


Paragraph 39 d,

Anzeigen gemäß § 58c StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen. Anzeigen gemäß Paragraph 58 c, StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.

§ 39e StbV


  1. (1)Absatz einsSofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß § 39a Abs. 1 in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in Paragraph 39 a, Absatz eins, genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.
  2. (2)Absatz 2Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.

§ 40 StbV Schlußbestimmung


  1. (1)Absatz einsDie Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 432, tritt außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.Durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß Paragraph 8, Absatz 2, (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 1, BGBl. II Nr. 87/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,)

  3. (4)Absatz 4§ 2 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und 8 sowie Abs. 3, §§ 4, 8 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu den §§ 25, 28, 29, 30 und 32 und § 25 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 und 33 samt Überschrift sowie die Anlagen 7 und 11 in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Anlagen 1 bis 3, 5, 8 und 8a in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 7 und 8 sowie Absatz 3,, Paragraphen 4,, 8 Absatz eins,, 18 Absatz eins und 2, die Überschriften zu den Paragraphen 25,, 28, 29, 30 und 32 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 sowie die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz 2 und 33 samt Überschrift sowie die Anlagen 7 und 11 in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Anlagen 1 bis 3, 5, 8 und 8a in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  4. (5)Absatz 5Die Staatsbürgerschaftsevidenzen sind gemäß § 64a Abs. 16 StbG zwischen dem 1. November 2013 und dem 1. November 2014 weiterzuführen. Die §§ 8 Abs. 2, 14, 16, 19, 24, 25 Abs. 1 und 3, 34, 36 samt Überschrift, 37 und 38 samt Überschriften, 39a und 39b samt Überschriften sowie die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2013 treten mit 1. November 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 samt Überschrift, 9, 11, 12, 13, 15, 31, 32 Abs. 3 und die Anlagen 9 und 10 außer Kraft.Die Staatsbürgerschaftsevidenzen sind gemäß Paragraph 64 a, Absatz 16, StbG zwischen dem 1. November 2013 und dem 1. November 2014 weiterzuführen. Die Paragraphen 8, Absatz 2,, 14, 16, 19, 24, 25 Absatz eins und 3, 34, 36 samt Überschrift, 37 und 38 samt Überschriften, 39a und 39b samt Überschriften sowie die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2013, treten mit 1. November 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 6, und 7 samt Überschrift, 9, 11, 12, 13, 15, 31, 32 Absatz 3 und die Anlagen 9 und 10 außer Kraft.
  5. (6)Absatz 6Die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 40 Abs. 3 außer Kraft.Die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017, treten mit 1. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 40, Absatz 3, außer Kraft.
  6. (7)Absatz 7Die §§ 8 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, 18 Abs. 1 Z 24, 39b samt Überschrift, 39c, 39d, 39e samt Überschrift und 41 sowie die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 399/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 8 sowie die Anlagen 8 und 8a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2,, 18 Absatz eins, Ziffer 24,, 39b samt Überschrift, 39c, 39d, 39e samt Überschrift und 41 sowie die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, sowie die Anlagen 8 und 8a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
  7. (8)Absatz 8§ 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 24 und § 39c in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 280/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 24 und Paragraph 39 c, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 41 StbV Sprachliche Gleichbehandlung


§ 41.Paragraph 41,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Anlagen

Anl. 1 StbV


Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 StbV


Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert.)

Anl. 3 StbV


Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert.)

Anl. 4 StbV


Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Anl. 5 StbV


Bescheid über den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 5 als PDF dokumentiert.)

Anl. 6 StbV


Staatsbürgerschaftsnachweis

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Anl. 7 StbV


Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert)

Anl. 8a StbV (weggefallen)


Anl. 8a StbV seit 14.09.2020 weggefallen.

Anl. 8b StbV (weggefallen)


Anl. 8b StbV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Anl. 8 StbV (weggefallen)


Anl. 8 StbV seit 14.09.2020 weggefallen.

Anl. 9 StbV (weggefallen)


Anl. 9 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

Anl. 10 StbV (weggefallen)


Anl. 10 StbV (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen.

Anl. 11 StbV (weggefallen)


Anl. 11 StbV (weggefallen) seit 19.10.2013 weggefallen.

Anl. 12 StbV


Anlage 12 zu § 32

Anl. 13 StbV


(Anm.: Anlage 13 als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 13 als PDF dokumentiert.)

Artikel

Art. 2 StbV


Restbestände an Drucksorten, die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 angefertigt wurden, können weiterverwendet werden, wenn sie dem Muster der Anlage 8 der geltenden Verordnung durch Änderung und Ergänzung des Textes angepaßt werden. § 9 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 gilt sinngemäß.

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