1.Ziffer eins Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:
diedie fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;
gegebenenfallsgegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;
2.Ziffer 2 Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:Erstreckung des in der Ziffer eins, genannten Verlustes:
diedie Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;
diedie nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);nach der Ziffer eins, erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);
gegebenenfallsgegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;
3.Ziffer 3 Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 2011:
derder fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;
4.Ziffer 4 Legitimation vor dem 1. September 1983:
diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;
derder Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;
5.Ziffer 5 Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:
diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;
derder Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
6.Ziffer 6 Entziehung und Verzicht:
diedie Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;
derder Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;
7.Ziffer 7 Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.
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