§ 39a StbV

StbV - Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
  1. (1)Absatz einsIn das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG) sind jedenfalls einzutragen:In das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG) sind jedenfalls einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsPersonaldaten gemäß § 10;Personaldaten gemäß Paragraph 10 ;,
    2. 2.Ziffer 2frühere Namen und Namen, die bei Vorliegen anderer Staatsbürgerschaften aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften rechtmäßig geführt werden;
    3. 3.Ziffer 3Anmerkungen, die sich auf den Erwerb, Verlust, Besitz oder Nichtbesitz der Staatsbürgerschaft beziehen und
    4. 4.Ziffer 4Eintragungen, welche die Ausstellung, Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen.
  2. (2)Absatz 2Eine Eintragung darf nur auf Grund des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR; § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.Eine Eintragung darf nur auf Grund des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR; Paragraph 44, Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,), öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Eintragung ist durch Freigabe im ZSR abzuschließen.
In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
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