Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß § 39a Abs. 1, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen.
In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
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