Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 10,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
a)Litera aPersonaldaten: die Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der betreffenden Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt eingetragen wurde;
b)Litera bEvidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach § 49 Abs. 2 StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47 Abs. 1 StbG einem Gemeindeverband angehörte.Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach Paragraph 49, Absatz 2, StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach Paragraph 47, Absatz eins, StbG einem Gemeindeverband angehörte.
In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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