Art. 2 StbV

StbV - Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Restbestände an Drucksorten, die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 angefertigt wurden, können weiterverwendet werden, wenn sie dem Muster der Anlage 8 der geltenden Verordnung durch Änderung und Ergänzung des Textes angepaßt werden. § 9 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 329/1985 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 29.09.1993 bis 31.12.9999
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