§ 29 StbV

StbV - Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind anzumerken:

das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und der wesentliche Inhalt des Urteils;

die Personaldaten derjenigen Person, von der bisher der Besitz der Staatsbürgerschaft zu Unrecht abgeleitet worden ist;

die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 über diese Person erforderlichen Angaben;

bei der betroffenen Frau oder dem vor dem 1. Jänner 1978 geborenen Kind aus nichtiger Ehe womöglich die Staatsangehörigkeit, welche die betroffene Frau im Zeitpunkt der maßgebenden Verehelichung besessen hat.

(2) Ist die betroffene Frau oder das betroffene Kind bereits als Staatsbürger verzeichnet, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

In Kraft seit 19.10.2013 bis 31.12.9999
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