§ 39 StbV

StbV - Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Kommt eine natürliche Person oder der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten verantwortliche Leiter einer inländischen Krankenanstalt, der nicht Organ einer Gebietskörperschaft ist, der im § 56 StbG festgelegten Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigen.

(2) Verweigert der Verpflichtete die Auskunft trotz erfolgter Bestrafung wiederum, ist neuerlich nach Abs. 1 vorzugehen.

In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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