§ 3 StbV

StbV - Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 StbG sind bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen.

In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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