Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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