Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn der Staatsbürgerschaftsevidenz sind der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person und die Eintragungsstelle anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, mit dem die betreffende Person für tot erklärt oder der Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte Todestag anzumerken.
(2)Absatz 2Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß § 51 letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß Paragraph 51, letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2013,)
In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
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