Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (§ 64a Abs. 16 StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren. Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (Paragraph 64 a, Absatz 16, StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren.
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