§ 30 StbV

StbV - Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:

    1.Ziffer eins Legitimation:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

    derder Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;

    2.Ziffer 2 Verehelichung eines Staatsbürgers:

    diedie Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

    derder Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

    3.Ziffer 3 Annahme an Kindes Statt:

    derder Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;

    4.Ziffer 4 Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:

    derder Zeitpunkt der Wirksamkeit;

    5.Ziffer 5 Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:

    derder Zeitpunkt der Wirksamkeit.

  2. (2)Absatz 2Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
In Kraft seit 19.10.2013 bis 31.12.9999
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