Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSofern das Amt der Landesregierung keine Eintragung nach § 56b Abs. 7 StbG vornimmt, hat sie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt jedes von der Landesregierung in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft erlassenen Bescheides sowie die nach § 39a Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlichen Angaben über die betreffende Person der Evidenzstelle zur Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz mitzuteilen. Bei Bescheiden, mit denen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt oder die Staatsbürgerschaft entzogen wird, ist überdies der Tag der Zustellung oder Aushändigung des Bescheides bekanntzugeben. Betrifft der Bescheid mehrere Personen, so hat gegebenenfalls die Mitteilung an jede der Evidenzstellen zu ergehen.Sofern das Amt der Landesregierung keine Eintragung nach Paragraph 56 b, Absatz 7, StbG vornimmt, hat sie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt jedes von der Landesregierung in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft erlassenen Bescheides sowie die nach Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erforderlichen Angaben über die betreffende Person der Evidenzstelle zur Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz mitzuteilen. Bei Bescheiden, mit denen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt oder die Staatsbürgerschaft entzogen wird, ist überdies der Tag der Zustellung oder Aushändigung des Bescheides bekanntzugeben. Betrifft der Bescheid mehrere Personen, so hat gegebenenfalls die Mitteilung an jede der Evidenzstellen zu ergehen.
(2)Absatz 2Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides samt den nach § 39a Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlichen Angaben übersendet wird.Die Mitteilung nach Absatz eins, kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides samt den nach Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erforderlichen Angaben übersendet wird.
(3)Absatz 3Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben oder auf sonstigem Wege aus dem Rechtsbestand entfernt, so hat dies die Landesregierung der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn kein neuer Bescheid erlassen wird.
In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
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