§ 39c StbV

StbV - Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Anzeige gemäß § 58c Abs. 1 und 2 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Der Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins und 2 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsgültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
    2. 2.Ziffer 2Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
    3. 3.Ziffer 3aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 58c Abs. 1 StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 und gegebenenfalls des § 58c Abs. 1a StbG;im Fall des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz eins und gegebenenfalls des Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG;
    5. 5.Ziffer 5im Fall des § 58c Abs. 2 StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 2 StbG.im Fall des Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG.
  2. (2)Absatz 2Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 und 4 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Der Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3 und 4 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsgültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
    2. 2.Ziffer 2Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
    3. 3.Ziffer 3aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 58c Abs. 3 StbG:im Fall des Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG:
      1. a)Litera aUrkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;
      2. b)Litera bUrkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 oder 2 StbG erworben hat oder erwerben hätte können;Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, oder 2 StbG erworben hat oder erwerben hätte können;
    5. 5.Ziffer 5im Fall des § 58c Abs. 4 StbG:im Fall des Paragraph 58 c, Absatz 4, StbG:
      1. a)Litera aUrkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 4 StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz 4, StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;
    6. b)Litera bUrkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre im Sinne von § 58c Abs. 4 Z 1 oder Z 2 StbG aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre im Sinne von Paragraph 58 c, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, StbG aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.
  3. (3)Absatz 3Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden können.
  4. (4)Absatz 4Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.
In Kraft seit 16.07.2022 bis 31.12.9999
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