Anzeigen gemäß § 58c StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen. Anzeigen gemäß Paragraph 58 c, StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.
0 Kommentare zu § 39d StbV