§ 39d StbV

StbV - Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Anzeigen gemäß § 58c StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.

In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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