Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie bei der Anzeigelegung gemäß § 58c StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Die bei der Anzeigelegung gemäß Paragraph 58 c, StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Behörde oder die gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.Die Behörde oder die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Absatz 3Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Absatz 4Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
In Kraft seit 15.09.2020 bis 31.12.9999
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