Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach § 18 Z 8 lit. b samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben. Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach Paragraph 18, Ziffer 8, Litera b, samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.
0 Kommentare zu § 22 StbV